irreführende Firmenzusätze

irreführende Firmenzusätze
über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Unternehmers, sind ebenso wie  irreführende Firmen unzulässig (§ 18 II HGB). Es genügt, wenn sie i.Z. zur Täuschung geeignet sind; ob Irreführungen vorgekommen oder beabsichtigt sind, ist gleichgültig.
- Auch ein Firmenzusatz, der zur Unterscheidung der Person oder des Geschäftes dient, darf nicht gegen den Grundsatz der  Firmenwahrheit verstoßen.

Lexikon der Economics. 2013.

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