- irreführende Firmenzusätze
- über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Unternehmers, sind ebenso wie ⇡ irreführende Firmen unzulässig (§ 18 II HGB). Es genügt, wenn sie i.Z. zur Täuschung geeignet sind; ob Irreführungen vorgekommen oder beabsichtigt sind, ist gleichgültig.- Auch ein ⇡ Firmenzusatz, der zur Unterscheidung der Person oder des Geschäftes dient, darf nicht gegen den Grundsatz der ⇡ Firmenwahrheit verstoßen.
Lexikon der Economics. 2013.